Art. 614 und 626 ZGB. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei Rechtsgeschäften eines Erblassers mit seinen Nachkommen um Zuwendungen auf Anrechnung an den zukünftigen Erbteil im Sinne von Art. 626 ZGB handelt, ob die Rechtsgeschäfte gewöhnliche Kaufverträge darstellen, mit der Vereinbarung, dass die Kaufpreisforderung erst mit dem Tod des Verkäufers fällig wird und nach Art. 614 ZGB bei der Teilung anzurechnen ist.
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Die Ehegatten X., verstorben im September 1996, und Y., verstorben im April 1995, waren Eltern von drei Töchtern und einem Sohn. X. war Eigentümer verschiedener Liegenschaften, die er in den Jahren 1991 und 1993 teilweise seinem Sohn und den drei Töchtern übertrug. Am 16. Juli 1992 schloss X. mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Nachkommen einen Eheund Erbvertrag ab, in welchem auf die vorangehenden Eigentumsübertragungen Bezug genommen wurde. Am 15. Juni 1996 verstarb der Sohn von X. und Y., ohne zu Lebzeiten über seinen Nachlass einen Erbvertrag abgeschlossen letztwillig verfügt zu haben. Er hinterliess als Witwe die Klägerin. Diese schloss am 13. Oktober 1997 mit ihren drei Schwägerinnen einen Erbteilungsvertrag über den Nachlass ihres Ehemannes. Am 16. Januar 2001 machte die Klägerin gegenüber ihren Schwägerinnen die Unverbindlichkeit dieses Erbteilungsvertrages geltend.
Aus den Erwägungen:
3.
Die Klägerin beruft sich auf die Unverbindlichkeit des Erbteilungsvertrages vom 13. Oktober 1997, den sie mit den Beklagten über den Nachlass ihres Ehemannes X. abgeschlossen hat. Dabei ist zwischen den Parteien im Wesentlichen streitig, ob es sich bei den Rechtsgeschäften, die X. am 12. Dezember 1991 und am 24. Dezember 1993 mit seinen Nachkommen abgeschlossen hat, um Zuwendungen auf Anrechnung an den zukünftigen Erbteil im Sinne von Art. 626 ZGB handelt, wie die Klägerin geltend macht, ob diese gewöhnliche Kaufverträge darstellen mit der Vereinbarung, dass die Kaufpreisforderung erst mit dem Tod des Verkäufers fällig wird und nach Art. 614 ZGB bei der Teilung anzurechnen ist, wie die Beklagten behaupten.
4.
Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E. 4; 130 III 66 ff. E. 3.2; 129 III 118 E. 2.5 und weitere Hinweise). Dabei hat der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (Urteil des Bundesgerichts vom 16.07.2004 4C.106/2004 E. 3.2; BGE 115 II 268 E. 5a). Auszugehen ist vom Wortlaut, der jedoch keinen selbstständigen Bestand hat; selbst der nächstliegende Sinn bedarf stets der Überprüfung (BGE 127 III 444; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.Teil, Bd. I, N 1206; ZBJV 1995 S. 241; Wiegand, Basler Komm., N 25 zu Art. 18 OR). Dagegen kommt dem klaren Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln zu, es sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck weiteren Umständen als nur scheinbar klar (BGE 128 III 267). Die Behauptungsund Beweislast für Bestand und Inhalt eines vom normativen Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (BGE 121 III 123 f. mit Hinweis).
4.1.
Der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien bei Abschluss der Verträge vom 12. Dezember 1991 und vom 24. Dezember 1993 ist streitig und heute nicht mehr zu ermitteln. Die Vertragsbestimmungen sind daher normativ nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.
4.2.
Es ist den Beklagten darin zuzustimmen, dass die von den Vertragsparteien in den öffentlichen Urkunden vom 12. Dezember 1991 und vom 24. Dezember 1993 verwendeten Ausdrücke wie "Kaufvertrag", "Verkäufer" und "Käufer", "Kaufpreis" und "Kaufpreiszahlung" für den Abschluss von Kaufverträgen sprechen.
Unklar ist einzig der Wortlaut der Bestimmungen über die Kaufpreiszahlung. Die Formulierung in Ziff. II.3 Satz 1 des Vertrages vom 12. Dezember 1991 bzw. in Ziff. II.3 lit. b und IV.4 des Vertrages vom 24. Dezember 1993, wonach der Kaufpreis mit den dereinstigen Erbansprüchen der Käufer gegenüber dem Verkäufer verrechnet wird, lässt zwar darauf schliessen, dass grundsätzlich nicht eine unentgeltliche Zuwendung beabsichtigt war, sondern eine Kaufpreisforderung begründet wurde, deren Fälligkeit bis zum Tod des Verkäufers hinausgeschoben wurde (vgl. BGE 84 II 344; Moser, Die Ausgleichung gemischter Schenkungen nach schweizerischem Erbecht, Bern 1963, S. 43 f.; Benn, Rechtsgeschäftliche Gestaltung der erbrechtlichen Ausgleichung, Zürich 2000, S. 23; Widmer, Grundfragen der erbrechtlichen Ausgleichung, Bern 1971, S. 168). Unmittelbar im Anschluss an diese Formulierung wird in Ziff. II.3 Satz 2 des Vertrages vom 12. Dezember 1991 wiederholt und gleichzeitig präzisiert, dass sich somit jeder Käufer in der Erbteilung einen Drittel des Kaufpreises auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen hat. Die Verwendung des Begriffes "auf seinen Erbteil anrechnen" spricht dagegen eher für eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers bzw. für einen Vorempfang (vgl. aber E. 4.3.1), was aufzeigt, dass der Vertragstext Widersprüchlichkeiten enthält. Diese lassen sich auch nicht mit den Feststellungen im Erbvertrag klären, den die Eltern X. und die Klägerin mit ihren vier Nachkommen am 16. Juli 1992 abgeschlossen hatten. Darin hielten die Vertragsparteien u.a. fest, dass die Parzellen M und N (erstere zum Anrechnungswert von total Fr. 2''790''000.--) übertragen und die entsprechenden Grundbucheinträge bereits vorgenommen worden seien. Für die Parzelle N wurde ein neuer "Anrechnungswert als Kaufpreis" festgelegt, der für die Erbteilung massgeblich sei. Gleichzeitig wurden Aktien der Gebr. A. AG der Beklagten 1 als Erbvorbezug übertragen und darauf hingewiesen, dass die Beklagte 3 bereits solche als Erbvorbezug erhalten habe. Weiter wurde erwähnt, dass der Sohn von X. einen Erbvorbezug von Fr. 100''000.-in bar erhalten habe, den er sich in der Erbteilung anrechnen lassen müsse. Dass im Zusammenhang mit den an die Erben übertragenen Grundstücken und Miteigentumsanteilen von "Anrechnungswert", an anderer Stelle im Erbvertrag dagegen von "Erbvorbezügen" die Rede ist, belegt nicht, dass die Vertragsparteien klar zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Zuwendungen unterschieden hätten. Einerseits spielt der Anrechnungswert bei der Ausgleichung im Sinne von Art. 626 ZGB eine zentrale Rolle (Art. 630 Abs. 1 ZGB; Forni/Piatti, Basler Komm., Art. 630 ZGB N 1), anderseits ist die Formulierung "Anrechnungswert als Kaufpreis" schon in sich widersprüchlich. Zudem weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass im Erbvertrag vom 16. Juli 1992 vereinbart wurde, falls einer der Erben diesen eine der darin erwähnten "bereits vollzogenen Verfügungen" anfechten sollte, auf den Pflichtteil gesetzt werde, was auf Erbvorbezüge hinweist. (¿)
4.3.
Das Amtsgericht ging in Anlehnung an LGVE 2000 II Nr. 28 davon aus, für die Grundstücke sei ein Übernahmepreis vereinbart worden, der an den Erbanteil angerechnet werden sollte. Als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung habe der Sohn von X. lediglich die auf einer Liegenschaft lastenden Grundpfandschulden übernehmen müssen. Der Eigentumswechsel sei damit offenkundig grösstenteils unentgeltlich erfolgt. Der Begriff Anrechnung weise gerade nicht auf eine Schuldpflicht hin, sondern auf eine ausgleichungspflichtige Zuwendung nach Art. 626 ZGB.
4.3.1.
Nach Auffassung der Beklagten hat das Amtsgericht übersehen, dass der Begriff "anrechnen" bzw. "Anrechnung" sowohl in Art. 614 ZGB als auch in Art. 626 ZGB vorkommt. Im vorliegenden Vertragszusammenhang weise er eindeutig auf die Anrechnung von Schulden im Sinne von Art. 614 ZGB hin.
Nach Art. 614 ZGB sind Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, diesem bei der Teilung anzurechnen. Diese sind dem schuldigen Erben zuzuteilen, d.h. sie werden bei der Teilung von dessen Erbteil abgezogen. Übersteigt die Schuld den Erbanspruch, schuldet der Erbe den Miterben eine Ausgleichszahlung im übersteigenden Betrag (Schaufelberger/Keller, Basler Komm., Art. 614 ZGB N 1 und N 5; Escher, Zürcher Komm, Art. 614 ZGB N 2). Dabei handelt es sich um eine Teilungsvorschrift (BGE 62 II 19; 53 II 207). Von diesen Forderungen des Erblassers gegenüber seinen Erben, die grundsätzlich den Vorschriften des OR unterstehen, sind die Zuwendungen des Erblassers an die gesetzlichen Erben auf Anrechnung an ihren Erbteil gemäss Art. 626 ZGB zu unterscheiden (BGE 62 II 17 f.; Eitel, Berner Komm, Art. 626 ZGB N 34). Nach Art. 626 Abs. 1 ZGB sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Art. 626 Abs. 2 ZGB schreibt die Ausgleichungspflicht für bestimmte Kategorien von Zuwendungen an Nachkommen vor. Der Begriff Anrechnung wird sowohl im Zusammenhang mit der Anrechnung der Forderungen des Erblassers nach Art. 614 ZGB als auch mit der Ausgleichung von unentgeltlichen Zuwendungen im Sinne von Art. 626 ZGB (Erfordernis der Anrechnung auf den Erbteil) verwendet. Er eignet sich daher nicht als Abgrenzungskriterium zwischen den beiden Bestimmungen. Ohnehin ist zu beachten, dass die beiden Fälle aneinander grenzen und es auch nach Auffassung des Bundesgerichts oft nicht leicht sein wird, zwischen der Zuwendung nach Art. 626 ZGB und dem obligatorischen Entstehungsakt einer Forderung des Erblassers zu unterscheiden (BGE 62 II 19, vgl. 53 II 206; Escher, Zürcher Komm., Art. 614 ZGB N 2; Tuor/Picenoni, Berner Komm., Art. 614 ZGB N 7). Entgegen der Auffassung der Beklagten weist auch die Verwendung des Begriffs "Verrechnung" in den entsprechenden Vertragstexten nicht eindeutig auf eine Anrechnung im Sinne von Art. 614 ZGB hin, erlischt doch in diesem Fall die Forderung nicht durch Tilgung sondern durch Vereinigung gemäss Art. 118 OR (BGE 62 II 18; Piotet, SPR IV/2, S. 895; Moser, a.a.O., S. 44).
4.3.2.
Eine Zuwendung des Erblassers unterliegt nur dann der Ausgleichungspflicht im Sinne von Art. 626 ZGB, wenn sie unentgeltlich erfolgt ist. Das trifft zu, wenn keine eine Gegenleistung von merklich geringerem Wert erbracht worden ist, so dass ein Missverhältnis besteht, mit andern Worten, wenn das Vermögen des künftigen Erblassers infolge der Zuwendung eine Einbusse erlitten hat, ihm kein ökonomisches Äquivalent für die Zuwendung zugeflossen ist. Denn nur dann entsteht eine Bevorzugung des Empfängers und demzufolge eine Ungleichheit unter den Miterben (BGE 120 II 420, 98 II 357, 70 II 24; Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Freiburg 1992, S. 253; Forni/Piatti, Basler Komm., Art. 626 ZGB N 9; Benn, a.a.O., S. 22; Winistörfer, Die unentgeltliche Zuwendung im Privatrecht, insbesondere im Erbrecht, Zürich 2000, S. 108). Entgeltlichkeit liegt vor, wenn für die Leistung eine entsprechende Gegenleistung zu gewähren ist, die beidseitigen Leistungen sich gegenseitig bedingen (Winistörfer, a.a.O., S. 43; Becker, Berner Komm., Art. 239 OR N 5). Im vorliegenden Fall wurden die Grundstücke zu Lebzeiten des Erblassers zu einem bestimmten Kaufpreis auf die Nachkommen übertragen, wobei dieser mit den künftigen Erbansprüchen verrechnet wird und bei der Erbteilung auf den entsprechenden Erbteil anzurechnen ist. Die Tatsache, dass der Kaufbzw. Anrechnungspreis auf drei Viertel des damaligen Verkehrswertes festgesetzt worden war, weshalb eine sogenannte gemischte Schenkung vorliegt (vgl. AG kläg.Bel. 17), ist hier insofern nicht von Bedeutung, als keiner der Miterben die Ausgleichung der in der Differenz zum Verkehrswert liegenden unentgeltlichen Zuwendung verlangt.
Zu prüfen ist, ob die Vertragsparteien mit den erwähnten Vertragsbestimmungen eine entgeltliche unentgeltliche Zuwendung bzw. Übertragung der Grundstücke beabsichtigten. Die Beklagten berufen sich in diesem Zusammenhang auf BGE 84 II 338 ff. Das Bundesgericht hatte in diesem Urteil das Rechtsgeschäft zu beurteilen, mit welchem die Mutter ihrer Tochter ein Grundstück zum Preise von Fr. 25''000.-auf Rechnung künftiger Erbschaft zu Eigentum abgetreten, sich aber die Nutzniessung daran vorbehalten hatte. Sie vereinbarten, dass der Abtretungspreis während der Dauer der Nutzniessung unzinsbar und zum grösseren Teil mit Fr. 15''000.-bis zum Absterben der Abtreterin gegenseitig unkündbar stehen bleibe, während der übrige Teil auf gegenseitig freistehende Kündigung von drei Monaten zahlfällig gestellt werden könne. Er sei vom Nutzenund Schadensanfang hinweg (¿) zu verzinsen. Nach dem Absterben der Mutter sei das Kapital in deren Nachlass zur Ausgleichung zu bringen. Das Bundesgericht wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob eine ganze teilweise unentgeltliche Zuwendung vorliege, den Verkehrswert der an die Beklagte veräusserten Liegenschaft zur Zeit des Vertragsabschlusses feststelle (E. 2 und 3). Weiter führte es aus, die Bestimmung in Ziff. 2 des Vertrages, wonach der Kapitalbetrag des Abtretungspreises nach dem Ableben der Mutter "in deren Nachlass zur Ausgleichung zu bringen ist", bedeute nur, dass die Preisforderung der Erblasserin an die Beklagte bei der Erbteilung im Sinne von Art. 614 ZGB dieser anzurechnen sei. Mit Ausgleichung im Sinne von Art. 626 ZGB habe dies nichts zu tun (BGE 84 II 339, 348 f.; vgl. dazu auch Widmer, a.a.O., S. 168, der bei aufgeschobener Fälligkeit des Kaufpreises Entgeltlichkeit annimmt, sowie Moser, a.a.O., S. 44, im Gegensatz dazu Eitel, Erbrechtliche Tragweite einer Liegenschaftsabtretung mit Nutzniessungsvorbehalt, recht, 1996, S. 40, der für den Fall, dass der Erwerber keine Geldzahlung leistet, eine reine Schenkung anzunehmen scheint). In BGE 120 II 417 ff. befasste sich das Bundesgericht ebenfalls mit einem Abtretungsvertrag, in welchem die Mutter ihrem Sohn "auf Rechnung künftiger Erbschaft" das Eigentum an einer Liegenschaft übertragen hatte, wobei sie sich die lebenslängliche unentgeltliche Nutzniessung vorbehalten hatte. Ferner wurde bestimmt, dass der Anrechnungswert, der "dereinst im Nachlass der Abtreterin zur Ausgleichung zu bringen" sein werde, auf Fr. 260''000.-festgelegt werde (BGE 120 II 418). Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass das Vermögen der Erblasserin insoweit nicht geschmälert worden sei, als sie sich die Nutzniessung vorbehalten habe. Weiter führte es aus, die Bestimmung, wonach unter Berücksichtigung der Nutzniessung ein Anrechnungswert von Fr. 260''000.-festgelegt und dieser dereinst im Nachlass der Abtreterin zur Ausgleichung zu bringen sein werde, lasse klar erkennen, dass im Umfang des genannten Anrechnungswertes dem Vermögen der Erblasserin vor deren Tod keine Gegenleistung und auch kein Anspruch auf eine solche zukommen sollte. Insofern sei die Abtretung der Liegenschaft an den Beklagten unentgeltlich gewesen. Schliesslich erachtete es den Hinweis des Beklagten auf (den oben erwähnten) BGE 84 II 338 ff. als unbehelflich, wo aus der vertraglichen Bestimmung, der Kapitalbetrag des Abtretungspreises sei nach dem Ableben der Mutter in deren Nachlass zur Ausgleichung zu bringen, auf eine Anweisung zur Anrechnung bei der Erbteilung im Sinne von Art. 614 ZGB geschlossen worden sei. Dort sei es um die (verzinsliche) Preisforderung gegangen, die der Erblasserin zu Lebzeiten aus dem Geschäft erwachsen und der Übernehmerin in einem bestimmten Umfang gestundet worden sei (BGE 120 II 420 f. E. 3b und c).
Die Sachverhalte, die BGE 84 II 338 ff. und BGE 120 II 417 ff. zugrunde lagen, lassen sich nur beschränkt mit dem hier zu beurteilenden vergleichen. In BGE 120 II 418 wurde kein Kaufpreis vereinbart, sondern ein Anrechnungswert festgesetzt und bestimmt, dass dieser dereinst im Nachlass der Abtreterin zur Ausgleichung zu bringen sein werde. In BGE 84 II 339 fällt auf, dass die Vertragsbestimmungen betreffend den Abtretungspreis viel detaillierter waren als diejenigen in den Kaufverträgen vom 12. Dezember 1991 und 24. Dezember 1993, worin lediglich festgehalten wird, dass der jeweilige Kaufpreis mit den dereinstigen Erbansprüchen verrechnet wird. Insbesondere fehlt eine Bestimmung, wonach der Kaufbzw. Abtretungspreis bis zum Tod des Erblassers gegenseitig unkündbar stehen bleibt (vgl. BGE 84 II 339).
Trotz der sehr knapp formulierten Vertragsbestimmung über die Kaufpreiszahlung ist in Anbetracht des jeweiligen Vertrages in seiner Gesamtheit und insbesondere seines Zwecks (unten E. 4.5) davon auszugehen, dass die Vertragsparteien (zumindest im Rahmen des festgesetzten Übernahmepreises) eine entgeltliche Übertragung der Grundstücke bezweckten, die Gegenleistung aber nicht sofort zu erbringen war, sondern bis zum Tod des Erblassers bzw. bis zum Erbgang gestundet wurde. Dies deutet darauf hin, dass zwischen dem Erblasser und den Nachkommen ein "gewöhnlicher" Kaufvertrag mit aufgeschobener Fälligkeit des Kaufpreises zustande gekommen ist, auch wenn der Abtretungspreis, anders als in BGE 84 II 338 ff., nicht auf "Rechnung künftiger Erbschaft" (vgl. Moser, a.a.O., S. 43 f.; Benn, a.a.O., S. 23; Widmer, a.a.O., S. 168 f.), sondern in "Anrechnung auf seinen Erbteil" festgesetzt worden war.
Die Klägerin wendet ein, die Vertragsparteien hätten die Verrechnung des Kaufpreises mit den dereinstigen Erbansprüchen vorgesehen und nicht formuliert, der Kaufpreis werde dereinst mit den Erbansprüchen verrechnet. Sie hätten damit zum Ausdruck gebracht, dass die Kaufpreisrestanz bereits mit dem Abschluss des Vertrages getilgt werden sollte und nicht dereinst in der Erbteilung. Wenn die Klägerin damit den Untergang der Kaufpreisforderung durch Verrechnung gemäss Art. 120 OR behaupten will, ist dies unbehelflich, fehlt es doch bereits an der Grundvoraussetzung der Verrechnung, der Existenz zweier gegenseitiger Forderungen (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.Teil, 9. Aufl., 2008, N 3208; Peter, Basler Komm., Art. 120 OR N 5). An der Sache vorbei geht sodann der Einwand der Klägerin, X. habe sie nach dem Tod seines Sohnes nie zur Rückzahlung der angeblichen Kaufpreisschuld aufgefordert, was gegen Kaufverträge spreche, können doch Forderungen gegen den Erben bis zur Erbteilung nicht geltend gemacht werden (Tuor/Picenoni, Berner Komm., Art. 614 ZGB N 12).
4.3.3.
Die Vorinstanz stützte sich u.a. auf ein Urteil der abgaberechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, veröffentlicht in LGVE 2000 II Nr. 28, das sich weitgehend mit dem vorliegenden Sachverhalt decke. Dem kann nicht zugestimmt werden. Abgesehen davon, dass sich das Urteil des Verwaltungsgerichts naturgemäss mit steuerrechtlichen Aspekten der Übereignung einer Liegenschaft im Rahmen eines Erbvorbezugs befasste, war auch nie streitig, dass der Übereignungspreis u.a. durch Anrechnung eines vom Vater an seine Töchter gewährten Erbvorbezugs geleistet worden war (LGVE 2000 II Nr. 28 Sachverhalt und E. 2c). Der Begriff Erbvorbezug war, im Gegensatz zum vorliegenden Fall, in der Vertragsurkunde im Zusammenhang mit dem Übereignungspreis ausdrücklich verwendet worden. Die Frage, ob es sich um Kaufpreisforderungen um ausgleichungspflichtige Zuwendungen (Vorempfänge) handelte, stellte sich demnach gar nicht, weshalb aus LGVE 2000 II Nr. 28 nichts Entscheidendes für den vorliegenden Fall abgeleitet werden kann. Ebenfalls unbehelflich ist der in diesem Zusammenhang weiter angeführte Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (RB 1995 Nr. 56), wobei es ebenfalls unstreitig um eine als Erbvorbezug empfangene Liegenschaft ging, sowie der Hinweis auf einen in der ZBGR 83 S. 321 ff. erschienenen Aufsatz von Jürg Schmid zu grundbuchrechtlichen Aspekten des Ehegüterrechts (AG Teilurteil S. 15).
4.4.
Nach Auffassung des Amtsgerichts spricht für Erbvorbezüge, dass die Übertragung der fraglichen Zuwendungen durch Eintragung im Grundbuch definitiv stattgefunden habe und die Eigentumsübertragungen im Eheund Erbvertrag ausdrücklich bestätigt worden seien. Die Zuwendungen seien weder im Teilungsvertrag betreffend den Nachlass von Y. als Aktiven (Erbschaftsforderungen), noch in steuerrechtlicher Hinsicht als Forderungen im Vermögen von X. aufgeführt worden. Im Erbteilungsvertrag der Erbengemeinschaft X. hätten die Beklagten die Zuwendungen (u.a. die Übertragung der Grundstücke) an sie ausdrücklich als Erbvorbezüge bezeichnet und sie zum festgesetzten Anrechnungswert zur Ausgleichung gebracht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies bei den Grundstücken ihres Bruders anders sein sollte. Es gelte daher als erstellt, dass es sich bei den Zuwendungen im Zusammenhang mit den Grundstückübertragungen von X. an seinen Sohn ebenfalls um ausgleichungspflichtige Erbvorbezüge gehandelt habe.
4.4.1.
Es ist den Beklagten darin zuzustimmen, dass die definitive Eintragung des Eigentumserwerbs im Grundbuch nichts darüber aussagt, ob es sich dabei um Erbvorbezüge eigentliche Kaufsgeschäfte handelte. Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht sodann der Umstand, dass die Vertragsparteien im Eheund Erbvertrag vom 16. Juli 1992 den Anrechnungswert für die Miteigentumsanteile an der Parzelle N nach unten korrigierten, nicht ohne weiteres für Erbvorbezüge im Sinne von Art. 626 ZGB, kann doch auch ein Kaufpreis mit Zustimmung aller Beteiligten nachträglich geändert werden. Dazu kommt, dass die Vertragsparteien ausdrücklich festhielten, es sei ursprünglich ein anderer Anrechnungswert als "Kaufpreis" festgelegt worden.
4.4.2.
Im Teilungsvertrag betreffend den Nachlass von Y. (abgeschlossen offenbar im Jahre 1997), wiesen die Vertragsparteien einleitend darauf hin, dass die im Eheund Erbvertrag vom 16. Juli 1992 zugeteilten Grundstücke an die einzelnen Erben übertragen worden seien und sich daher in ihrem Nachlass keine Grundstücke befänden. Bei der Feststellung des ehelichen Vermögens zur Bestimmung des Nachlasses von Y. wurden keine Forderungen aus Zuwendungen von X. im Zusammenhang mit der Übertragung von Grundstücken an seine Nachkommen aufgeführt. Die Begründung der Beklagten, weshalb dazu kein Anlass bestanden habe, ist insofern nachvollziehbar, als die Kaufpreisforderungen laut Kaufverträgen vom 12. Dezember 1991 und vom 24. Dezember 1993 mit den Erbansprüchen gegenüber X. zu verrechnen und somit erst in seinem Nachlass zu berücksichtigen waren. Insofern lag auch eine andere Situation vor, als wenn es sich dabei um Forderungen des Erblassers gegenüber irgendwelchen Dritten gehandelt hätte. Zudem bestätigte auch der Zeuge O., der für X. jeweils die Steuererklärungen ausfüllte, die Darstellung der Beklagten, es sei dabei um ein Gesamtpaket gegangen, man habe die verrechenbaren Forderungen aus Frauenvermögen (recte: wohl aus ehelichem Vermögen bzw. bei den Nachlassaktiven der Mutter) absichtlich nicht aufgenommen, da es sich einerseits um Forderungen gegen die betreffenden Personen und anderseits um eine Erbteilung gehandelt habe. Aus der Nichtberücksichtigung allfälliger Forderungen von X. gegenüber seinen Nachkommen bei den Nachlassaktiven von Y. lässt sich jedenfalls nichts Entscheidendes ableiten für die Frage, wie die Zuwendungen des Erblassers rechtlich einzuordnen sind.
4.4.3.
Weiter ist unbestritten, dass in den Steuererklärungen von X. keine Forderungen gegenüber seinen Nachkommen als Aktiven aufgeführt wurden. Obwohl damit eine steuerrechtliche Problematik angesprochen wird, kommt ihr auch im vorliegenden Zusammenhang insofern eine gewisse Bedeutung zu, als das spätere Verhalten einer Vertragspartei Rückschlüsse darauf zulässt, wie sie selbst einen Vertrag verstanden hat (Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, Rechtsprechung des Bundesgerichts, Zürich 2002, Art. 18 OR N 5; Jäggi/Gauch, Zürcher Komm., Art. 18 OR N 359 f). Der Zeuge O., der wie erwähnt, die Steuererklärungen für den Erblasser ausfüllte, hielt dazu fest, die fraglichen Beträge seien weggelassen worden, da sich lediglich Schulden und Forderungen (bzw. Kaufpreisrestanz und Erbansprüche) gegenüber gestanden wären, die sich gegenseitig aufgehoben hätten. Diese Aussage, deren steuerrechtliche Aspekte hier nicht zu beurteilen sind, zeigt immerhin auf, dass auch der Steuerberater des Erblassers X. von Kaufpreisforderungen und nicht von Erbvorbezügen ausgegangen ist. Nicht von der Hand zu weisen ist auch die Möglichkeit, dass Kaufpreisansprüche bewusst der Steuerbehörde verschwiegen wurden.
4.4.4.
Es trifft zu, dass in den öffentlichen Urkunden vom 12. Dezember 1991 und vom 24. Dezember 1993 bezüglich Aufschub der Grundstückgewinnsteuer auf Art. 46 Abs. 1 lit. a und b Steuergesetz hingewiesen wurde. Da die Besteuerung sowohl bei Eigentumswechsel zufolge Erbgangs (lit. a), als auch zufolge Rechtsgeschäfts unter Verwandten in aufund absteigender Linie (lit. b) aufgeschoben wird, lässt sich aus der verwendeten Formulierung nichts für den Standpunkt der Klägerin ableiten. Ihre Berufung auf die verstärkte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde nach Art. 9 ZGB geht schon aus diesem Grund fehl, ganz abgesehen davon, dass für die Vertragsparteien ohnehin nur die Tatsache des Steueraufschubs von Bedeutung gewesen sein dürfte (vgl. Schmid, Basler Komm., N 28 zu Art. 9 ZGB). Nachdem beide Tatbestände des Art. 46 Steuergesetz zu einem Aufschub der Grundstückgewinnsteuer führen, brauchte die Veranlagungsbehörde den Aufschubsgrund nicht näher zu prüfen. Daher ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass die Grundstückgewinnsteuer im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 12. Dezember 1991 dagegen allein gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b StG aufgeschoben wurde, ebenso wenig wie der Umstand, dass die Steuerbehörden in ihren Verfügungen als Erwerbsgrund durchwegs "Kauf" angaben.
4.4.5.
Schliesslich ist zu beachten, dass die Beklagten selbst im Teilungsvertrag betreffend den Nachlass ihres Vaters X. vom 10. März 1999 (an dem die Klägerin nicht beteiligt war) die Zuwendungen im Zusammenhang mit der Übertragung der Grundstücke als Erbvorbezüge bezeichneten und diese zum festgesetzten Anrechnungswert zur Ausgleichung brachten. Wie erwähnt, lässt das nachträgliche Verhalten einer Partei gewisse Rückschlüsse darauf zu, wie sie den Vertrag verstanden hat. Es ist den Beklagten aber darin zuzustimmen, dass bei der Teilung des Nachlasses ihres Vaters sämtliche Miterbinnen mit den noch verbleibenden Parteien der damaligen Verträge identisch waren. Es spielte daher für die Erbteilung (rechnerisch) keine Rolle, ob die Zuwendungen des Erblassers an jeden Erben als Forderungen als ausgleichungspflichtige Vorempfänge bei den Aktiven des Nachlasses berücksichtigt wurden (vgl. BGE 53 II 206; Jost, Der Erbteilungsprozess, Bern 1960, S. 91 f., S. 95). Hinzu kommt, dass die Beklagten im Erbteilungsvertrag vom 10. März 1999 die Zuwendungen des Erblassers im Zusammenhang mit der Übertragung der drei Grundstücke und Miteigentumsanteile ausdrücklich als Kaufpreisschuld ihres vorverstorbenen Bruders von Fr. 1''128''300.-- (Kaufpreis abzüglich Grundpfandschuld) bezeichneten, was mit ihrer heutigen Darstellung der rechtlichen Situation übereinstimmt.
4.5.
Die Parteien sind sich darin einig, dass das Hauptziel des Erblassers war, zu seinen Lebzeiten die Nachfolge für seine beiden Betriebe (nämlich die Mosterei in C.. und der Landwirtschaftsbetrieb in C. mit Alp in D.) definitiv und für alle Erben verbindlich zu regeln. Dies bestätigten auch die Zeugen O. und Rechtsanwalt K, der die verschiedenen Verträge beurkundet hatte. Zur öffentlichen Urkunde vom 12. Dezember 1991 hielt K. fest, soweit er sich erinnere, sei ihm der Vertragsinhalt von X. mitgeteilt worden, der trotz seines höheren Alters recht vif gewesen sei. Es sei dabei nicht primär um eine erbrechtliche Regelung, sondern um eine betriebliche Nachfolge gegangen. X. habe immer genau gewusst, was er wolle und sei bis zum Schluss der Herrscher über sein Imperium gewesen. Unbestritten wollte der Erblasser zu seinen Lebzeiten definitiv geregelt haben, wer welche Grundstücke und Betriebsteile zu welchen Werten erhält, und Diskussionen um Übernahmepreise verhindern (vgl. auch Art. 1 des erwähnten Eheund Erbvertrages, wonach dieser abgeschlossen werde, um die Teilung des Nachlasses der X. und Y. unter den Erben möglichst ohne Meinungsverschiedenheiten vornehmen zu können). Nach Auskunft des Zeugen K. war die Bewertung der Liegenschaften das Hauptproblem, da abzusehen gewesen sei, dass der Landwirtschaftsbetrieb früher später Bauland werden könnte. Man habe nicht eine Bewertung vornehmen wollen, die dem landwirtschaftlichen Verkehrsoder Ertragswert entsprochen hätte. Der Erblasser habe auch befürchtet, dass von Seiten einer Partei mit der Forderung nach einer Integralzuweisung habe gerechnet werden müssen, weshalb er dies vor Inkrafttreten des BGBB habe regeln wollen. Das Ziel, die Grundstücke definitiv zu verteilen und Diskussionen über die Übernamebzw. Anrechnungspreise auszuschliessen, konnte der Erblasser dadurch erreichen, dass er die Grundstücke auf die einzelnen Erben übertrug und im Abtretungsvertrag betreffend die einzelnen Grundstücke den jeweils auszugleichenden Anrechnungswert auf eine konkrete Geldsumme festsetzte, womit für eine abweichende Berechnung kein Platz mehr bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 07.05.2003 E. 3.2.2; 5C.60/2003). Zusätzlich wurden diese Anrechnungswerte im Erbvertrag vom 16. Juli 1992 von den Miterben als für die Erbteilung massgeblich anerkannt, weshalb eine Anfechtung zumindest der bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bei der Erbteilung kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (vgl. ZBGR 59, 1978, S. 70). Dasselbe Ergebnis (Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten bei der Teilung) liess sich aber auch dadurch erreichen, dass der Erblasser die fraglichen Grundstücke den Nachkommen zu seinen Lebzeiten verkaufte und den vertraglich bestimmten Kaufpreis bis zu seinem Tod bzw. bis zur Erbteilung gestundet liess. Es entstand gegenüber dem Erblasser eine Kaufpreisforderung, die dem Erben bei der Teilung im Sinne von Art. 614 ZGB anzurechnen war. Auch in diesem Fall waren die "Anrechnungswerte" von den Miterben mit dem Erbvertrag vom 16. Juli 1992 als verbindlich anerkannt worden (vgl. auch AJP 1992 S. 944). Somit lassen sich aus dem Umstand, dass der Erblasser Auseinandersetzungen zwischen den Erben um Übernahmebzw. Anrechnungspreise vermeiden wollte, keine klaren Rückschlüsse auf die Qualifizierung seiner Zuwendungen an die Erben als Erbvorempfänge (gestundete) Kaufpreisforderungen ziehen.
Wie sich aus dem Eheund Erbvertrag vom 16. Juli 1992 weiter ergibt, sollten die Nachkommen "zu gleichen Teilen" erben. Falls ein Erbe nach dem Versterben der Eltern an Sachwerten mehr weniger als seinen Erbteil erhalten haben sollte, sei ein Ausgleich in Geld zu schaffen. Damit brachte der Erblasser seinen klaren Willen zum Ausdruck, dass seine Nachkommen - und damit auch deren Erben bei der Verteilung des Nachlasses gleich behandelt werden sollten. Diese angestrebte Gleichbehandlung, der im Normalfall auch die Bestimmungen über die Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) dienen, würde aber in diesen speziellem Fall gerade nicht erreicht, wenn davon ausgegangen würde, dass es sich bei den Zuwendungen des Erblassers um ausgleichungspflichtige Vorempfänge gehandelt habe. Dies würde nämlich bedeuten, dass die Klägerin, die im Nachlass des X. unbestritten keine Ausgleichungspflicht trifft, die Grundstücke behalten könnte, ohne den Anrechnungswert einwerfen zu müssen. Sie wäre also in diesem Sinn definitiv begünstigt, was der Erblasser gegenüber seinen Nachkommen gerade vermeiden wollte (vgl. BGE 70 II 25). Diese Lösung erweist sich daher als nicht sachgerecht und unangemessen, weshalb nicht anzunehmen ist, dass die Vertragsparteien diese gewollt haben (E. 4). Dies spricht dafür, dass es sich bei den Zuwendungen des Erblassers an seine Nachkommen nicht um Erbvorbezüge handelte, sondern dass mit der Übertragung der Grundstücke Kaufpreisforderungen begründet wurden, deren Fälligkeit aufgeschoben wurde.
I. Kammer, 2. Dezember 2008 (11 08 63)
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 24. August 2009 abgewiesen [5A_90/2009].)